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Kehrarbeiten

AUFTEILUNG DER SCHORNSTEINFEGERARBEITEN SEIT DEM 1. JANUAR 2013

Reform des Schornsteinfegerrechts

Zum 1. Januar 2013 wurde in Deutschland das Schornsteinfegerrecht erneuert. Diese Reform gilt für jeden Haushalt mit Feuerstätten.

Die Gesetzesänderung hatte zur Folge, dass das sogenannte Kehrmonopol der ehemaligen Bezirkskaminkehrermeister (kurz: "BKM") weggefallen ist. Die Eigenverantwortung des Hauseigentümers wurde dadurch gestärkt. Der Kunde hat jetzt die Möglichkeit, die vom bev. Bezirkskaminkehrer im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten von jedem in die Handwerksrolle eingetragenen Kaminkehrermeisterbetrieb durchführen zu lassen.

Während die Kosten für die hoheitlichen Tätigkeiten bundesweit einheitlich festgelegt sind, unterliegen die nicht-hoheitlichen Tätigkeiten keiner gesetzlichen Gebührenordnung mehr.

Im Falle der Auftragsvergabe an einen anderen zugelassenen Schornsteinfegerbetrieb, der mit der fristgerechten Ausführung betraut wird, muss dem zuständigen bev. Bezirkskaminkehrer ein so genanntes Formblatt übermittelt werden, welches vom ausführenden Kaminkehrer auszufüllen ist. Zu diesem Arbeitsnachweis gehören etwaige erforderlichen Bescheinigungen.

Tätigkeiten im Auftrag des Staates ("hoheitlich")

ausschließlich zuständig: bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger / Bezirkskaminkehrer

1. Feuerstättenschau 

2-malige Begehung innerhalb von 7 Jahren - hier finden keine Kehrarbeiten statt!

2. Erstellung des Feuerstättenbescheides auf Grundlage der Feuerstättenschau

dieser enthält die zu erledigenden Schornsteinfegerarbeiten sowie die Durchführungsfristen

3. Überwachungspflicht bezüglich der fristgerechten Durchführung der festgesetzten Arbeiten

4. Abnahmen nach BayBO an Abgasanlagen

5. Durchführung von Ersatzvornahmen

 

freie Tätigkeiten ("nicht-hoheitlich")

Wahlfreiheit des Kunden: jeder eingetragene Schornsteinfegermeisterbetrieb / Kaminkehrermeisterbetrieb

1. Fristgerechte Durchführung der im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten

Kehren, Messen, Überprüfen, usw. - Veranlassung obliegt dem Hauseigentümer

2. Arbeitsnachweis über sogenannte Formblätter

Übermittlung der Formblätter und etwaig erforderliche Bescheinigungen durch Kunden oder Schornsteinfegerbetrieb an den zuständigen bev. Bezirksschornsteinfeger